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Wer braucht die Ausbildung zum/r Sterilgutassistent/in? |
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Wer braucht die Ausbildung zum/r Sterilgutassistenten/in (TSA)
- für wen genügt die Sachkenntnisausbildung nach § 4 (3) der Medizinproduktebetreiber-Verordnung?
Zu dieser Frage hat die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) im Jahre 2005 folgende Standpunkte veröffentlicht:
1. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung vertritt die Auffassung, dass der erfolgreiche Abschluss eines Fachkundelehrgangs „TSA Fachkunde I“ geeignet ist zum Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt werden, die gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung in Verbindung mit C 2.2 (Anlage 7) der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention an das Personal für die Aufbereitung von Medizinprodukten der Risikostufen „Kritisch B“ und „Kritisch C“ gestellt werden.
2. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung vertritt weiterhin die Auffassung, dass die erfolgreiche Teilnahme an dem Sachkundelehrgang zum „Erwerb der Sachkenntnis gemäß § 4 (3) der Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV) für die Instandhaltung von Medizinprodukten in der ärztlichen Praxis“ geeignet ist zum Nachweis, dass ausgebildete Angehörige medizinischer Assistenzberufe1 die notwendige Sachkenntnis zur Aufbereitung von Medizinprodukten in der ärztlichen Praxis haben. Hier ist zu beachten, dass in den Sachkundelehrgängen jeweils Kenntnisse zur Aufbereitung von Medizinprodukten der Gruppen „Kritisch B“ und „Kritisch C“ fachbezogen unterrichtet werden.
Die Sachkenntnis für die Aufbereitung von Medizinprodukten anderer Fachabteilungen, die den Risikostufen „Kritisch B“ und „Kritisch C“ zugeordnet sind, wird mit dem erfolgreichen Abschluss eines Fachkundelehrgangs zum Technischen Sterilisationsassistenten (TSA) des mit der Aufbereitung Betrauten erreicht.
Grundsätzlich ist die DGSV überzeugt, dass mit der Aufbereitung von Medizinprodukten ausschließlich Personen betraut werden sollen, die mindestens den Fachkundelehrgang „TSA Fachkunde I“ erfolgreich absolviert haben. Diese Überzeugung entspricht dem Anspruch an dieselbe Qualität der Aufbereitung, unabhängig vom Ort der Durchführung.
1dazu gehören Angehörige der Berufsgruppen „Arzthelfer/in, Krankenpfleger, Krankenschwester, Krankenpflegehelfer/helferinnen und ähnliche.
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Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) in der Fassung vom 29.08.2002
„§ 4 (1) Der Betreiber darf nur Personen ... mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis ... zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
§4 (2) ... Eine ordnungsgemäße Aufbereitung ... wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.“
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Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den “Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 2001, 44:1115 – 1126 [sinngemäß im Auszug]
Die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte (z. B. solche, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen kommen, einschließlich Wunden) mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung erfordert den Nachweis einer anerkannten Ausbildung zur/zum Sterilgut-Assistentin/ten des mit der Aufbereitung Betrauten.
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