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Verschiedene Bundesländer fordern von Desinfektoren die regelmäßige Teilnahme an 3-tägigen Fortbildungslehrgängen im Abstand von 3, 4, spätestens 5 Jahren. Geregelt ist das i.A. in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Regelungen trifft aber auch die "Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens" aus dem Jahre 1935 (die aber nur noch in wenigen Bundesländern zur Anwendung kommt) und Regelungen können sich in den sogenannten "Gesundheitsdienstgesetzen" finden, in denen die Aufgaben der Gesundheitsämter geregelt werden.
§ 21 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RGBl. 1 S. 531 RGS.NW. S. 2) (Hinweis: Gilt nur noch in wenigen Bundesländern)
(1) Das Gesundheitsamt hat auf einen hinreichenden Bestand an Desinfektoren in seinem Bezirk zu achten. Sie können von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) angestellt sein, in Ausnahmefällen jedoch ihren Beruf auch frei ausüben.
(2) Die Zulassung eines Desinfektors zur Prüfung ist von einer Bescheinigung des Gesundheitsamts abhängig, dass der Bewerber hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Schulkenntnisse für den Beruf geeignet ist.
(3) Die Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Amtsarztes und sind alle drei Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen. Das Gesundheitsamt reicht zu diesem Zwecke seiner Aufsichtsbehörde die Namen der Nachzuprüfenden zum 1. April jeden Jahres ein; diese veranlasst alsdann die Ladung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist ihr mitzuteilen, desgleichen der Dienststelle, die den Desinfektor angestellt hat.
(4) Die Anordnung einer zweiten Nachprüfung innerhalb drei Monaten ist zulässig, wenn der Prüfling in der ersten Nachprüfung versagt hat.
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Nordrhein-Westfalen, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 24. April 2005, § 16
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht angerechnet.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt. Wird der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Fristen erbracht, entzieht das Landesprüfungsamt die staatliche Anerkennung als Desinfektorin/Desinfektor.
Hessen, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997, § 13
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig vier, höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen einer der staatlich anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.
(2) Die Fortbildungslehrgänge dauern drei Tage und bestehen aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. In den Fortbildungslehrgängen sollen die Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt bescheinigt.
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.
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