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Welche Qualifikation braucht man, um giftige oder sehr giftige Chemikalien zu verkaufen? Drucken E-Mail

Maßgeblich ist hier der § 5 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVV). Dort heißt es sinngemäß: Wer gewerbsmaßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die als giftig (T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung zur die Erlaubniserteilung ist der Nachweis der Sachkunde. Unternehmen erhalten für ihre Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über sachkundige betriebsangehörige Personen verfügen.

Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsf ähigkeit beeinträchtigen), R 63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R 68 (irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet sind, dürfen nur von einer sachkundigen betriebsangehörigen Person abgegeben werden.

 
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