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Darf man Bienen, Wespen oder Hornissen bekämpfen oder umsiedeln? Drucken E-Mail

Die Bekämpfung in der Vergangenheit hat dazu geführt, dass viele Insektenarten bedroht sind. Hierzu gehören nach der BArtSchV die Hornisse und alle heimischen Bienen.

Während der generelle Tier- und Naturschutz grundsätzlich alle Tiere betrifft, stehen bestimmte Arten unter ganz "Besonderem Schutz".  So auch die Hornisse und die solitären Wildbienen (Apoidea) sowie solitäre Wespen der Gattungen Bembix und Cimbex.

Für eine Umsiedlung oder Abtötung der besonderes geschützten Arten ist  immer eine Ausnahmegenehmigung/Befreiung nach § 62 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) notwendig.

Die Sachkundeanforderungen der zuständigen Behörden an denjenigen, der Umsiedeln oder Bekämpfen will, differieren erheblich. Mitunter genügt der Nachweis theoretischer Kenntnisse, zumeist werden daneben aber auch praktische Erfahrungen vorausgesetzt.

Hinweis: Bei Anwendung chemischer Präparate sind die beschränkenden Regelungen des Gefahrstoffrechts (v.a. TRGS 523) zu beachten.

 

 

BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu  fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören...

BNatSchG 2002 § 62 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Die Länder können Bestimmungen über
die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen Geboten und Verboten treffen.
(2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

 
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