§ 1
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
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von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
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von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
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vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, dass Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
§ 1a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
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Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind;
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„Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter" die Gefahrgutbeauftragten;
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„Gefahrgutbeauftragte" die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2 sind;
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„gefährliche Güter" solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind;
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„beauftragte Personen" solche, die im Auftrag des Unternehmens oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;
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„sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.
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§ 1c
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgaben, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Der Gefahrgutbeauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
§ 1d
Unfallbericht
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.
(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.
Gefahrgut-"Beauftragte Person" und "Sonstige verantwortliche Personen"
Unabhängig von der Menge an gefährlichen Gütern müssen in jedem Unternehmen, das Gefahrstoffe versendet, befördert oder zur Beförderung verpackt oder übergibt, die Pflichten der beauftragten Personen und sonstiger verantwortlicher Personen wahrgenommen werden.
Wer ist eine "Beauftragte Person"
Regelungen finden sich u.a. in den §§14 StGB/ 9 OwiG:
„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen und handelt er aufgrund dieses Auftrages, ... so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Ordnungswidrigkeitengesetz verantwortlich“
Beauftragte Personen oder sogenannte Sonstige verantwortliche Personen, welche im Gefahrguttransport eingesetzt werden, müssen ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften haben, die in Ihrem Arbeitsbereich gelten. Diese Kenntnisse sind in zu wiederholenden Schulungen zu vermitteln. Die Verpflichtung zur Schulung besteht immer, sogar dann, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muß.
Wer ist eine "Sonstige verantwortliche Person"?
Dies sind Arbeitnehmer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßt sind und nicht als beauftragte Person gelten. Sie nehmen Aufgaben wahr, ohne einen eigenen Auftrag dafür zu haben. Auch dieser Personenkreis ist ausreichend zu schulen.