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Auszug aus der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel) BGR 190 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss "Persönlicher Schutzausrüstungen" der BGZ

BGR 190 - Benutzung von Atemschutzgeräten
vom April 2004 (Auszug)
 

 

3.2 Benutzung

Grundlage für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind § 2

PSA-Benutzungsverordnung und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Der Unternehmer hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich

zu ihrer persönlichen Benutzung gemäß § 2 PSABenutzungsverordnung

zur Verfügung zu stellen. Bei Atemschutzgeräten

mit trennbarem Atemanschluss kann das die persönlich

benutzte Maske sein.

Für persönlich zugeordnete Atemanschlüsse und Lungenautomaten

sind die Wartungsintervalle in der Gefährdungsermittlung für den

jeweiligen Atemschutzeinsatz festzulegen. Werden diese hierin

nicht ausdrücklich erwähnt, gelten die in den Tabellen 4 bis 11

festgelegten Fristen. Unabhängig von den festgeschriebenen Wartungsfristen

kann der Gerätträger den Austausch des Atemschutzgerätes

verlangen, wenn er vermutet, dass ein ordnungsgemäßer

Zustand nicht vorliegt.

Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte von mehreren

Gerätträgern nacheinander benutzt werden, hat der Unternehmer

dafür zu sorgen, dass die Geräte vor jedem Wechsel gereinigt,

desinfiziert und geprüft werden.

Atemschutzgeräte sind von den Gerätträgern bestimmungsgemäß

zu benutzen.


 
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