|
Seite 1 von 8
Auszug aus der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel) BGR 190 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss "Persönlicher Schutzausrüstungen" der BGZ
BGR 190 - Benutzung von Atemschutzgeräten
vom April 2004 (Auszug)
3.2 Benutzung
Grundlage für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind § 2
PSA-Benutzungsverordnung und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Der Unternehmer hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich
zu ihrer persönlichen Benutzung gemäß § 2 PSABenutzungsverordnung
zur Verfügung zu stellen. Bei Atemschutzgeräten
mit trennbarem Atemanschluss kann das die persönlich
benutzte Maske sein.
Für persönlich zugeordnete Atemanschlüsse und Lungenautomaten
sind die Wartungsintervalle in der Gefährdungsermittlung für den
jeweiligen Atemschutzeinsatz festzulegen. Werden diese hierin
nicht ausdrücklich erwähnt, gelten die in den Tabellen 4 bis 11
festgelegten Fristen. Unabhängig von den festgeschriebenen Wartungsfristen
kann der Gerätträger den Austausch des Atemschutzgerätes
verlangen, wenn er vermutet, dass ein ordnungsgemäßer
Zustand nicht vorliegt.
Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte von mehreren
Gerätträgern nacheinander benutzt werden, hat der Unternehmer
dafür zu sorgen, dass die Geräte vor jedem Wechsel gereinigt,
desinfiziert und geprüft werden.
Atemschutzgeräte sind von den Gerätträgern bestimmungsgemäß
zu benutzen.
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 5 6 7 8 Nächste > Ende >> |