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3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers nach den Unfallverhütungsvorschriften

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und „Arbeitsmedizinische

Vorsorge“ (BGV A4) erforderlich. Die Benutzung von

Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung

für den Träger, so dass seine Eignung durch einen ermächtigten

Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen G 26 „Atemschutzgeräte“

(BGG 904-26) durch eine Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen

festzustellen ist. Hinweise zur Notwendigkeit einer Untersuchung

sowie die Gruppeneinteilung finden sich in den „Auswahlkriterien

für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach

den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen ,Atemschutzgeräte‘“ (BGI 504-26);

Auszug siehe Anhang 3.

Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der ermächtigte Arzt die

Arbeitsplatzbedingungen, wie Arbeitsschwere, Klima, und

Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen.

Die hierfür erforderlichen Informationen sind

ihm vor Beginn der Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

nach anderen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen unabhängig

von der Benutzung von Atemschutzgeräten erforderlich sein.


 
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