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3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers nach den Unfallverhütungsvorschriften
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (BGV A4) erforderlich. Die Benutzung von
Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung
für den Träger, so dass seine Eignung durch einen ermächtigten
Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 26 „Atemschutzgeräte“
(BGG 904-26) durch eine Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen
festzustellen ist. Hinweise zur Notwendigkeit einer Untersuchung
sowie die Gruppeneinteilung finden sich in den „Auswahlkriterien
für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach
den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen ,Atemschutzgeräte‘“ (BGI 504-26);
Auszug siehe Anhang 3.
Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der ermächtigte Arzt die
Arbeitsplatzbedingungen, wie Arbeitsschwere, Klima, und
Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen.
Die hierfür erforderlichen Informationen sind
ihm vor Beginn der Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach anderen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen unabhängig
von der Benutzung von Atemschutzgeräten erforderlich sein.
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