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3.2.2 Tragezeitbegrenzung

Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Gerätträgers

vermeiden. Sie gelten nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung,

nicht aber für Einsätze in Notfällen, z.B. Rettung

von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten,

sowie nicht zur Flucht oder Selbstrettung.

Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche

Erholungsdauer sowie die Anzahl der Einsätze pro

Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung, z.B. Gewicht,

Atemwiderstand, Klima im Gerät, sind weitere Arbeitserschwernisse,

z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche

Enge, festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind

persönliche Faktoren des Gerätträgers zu beachten.

Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene

Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.

Praxisnahe Belastungsübungen sind durch den Unternehmer gesondert

zu regeln.

Die in Anhang 2 aufgelisteten Zeiten sind Anhaltswerte beim Einsatz

von Atemschutzgeräten, bei deren Einhaltung im Allgemeinen

die Überbelastung eines geeigneten Gerätträgers vermieden wird.


 
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