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3.2.2 Tragezeitbegrenzung
Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Gerätträgers
vermeiden. Sie gelten nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung,
nicht aber für Einsätze in Notfällen, z.B. Rettung
von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten,
sowie nicht zur Flucht oder Selbstrettung.
Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche
Erholungsdauer sowie die Anzahl der Einsätze pro
Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung, z.B. Gewicht,
Atemwiderstand, Klima im Gerät, sind weitere Arbeitserschwernisse,
z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche
Enge, festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind
persönliche Faktoren des Gerätträgers zu beachten.
Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene
Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.
Praxisnahe Belastungsübungen sind durch den Unternehmer gesondert
zu regeln.
Die in Anhang 2 aufgelisteten Zeiten sind Anhaltswerte beim Einsatz
von Atemschutzgeräten, bei deren Einhaltung im Allgemeinen
die Überbelastung eines geeigneten Gerätträgers vermieden wird.
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