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3.2.4 Unterweisung
3.2.4.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 PSA-Benutzungsverordnung
dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung
vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt
nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch
einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und
praktischen Übungen unterwiesen werden.
Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete
Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für
diesen Zweck besitzt.
Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, die z.B. bei
Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen,
Herstellern von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig
(mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet wurden.
Dabei werden Aus- und Fortbildung dokumentiert.
Der Unternehmer hat nach § 6 Arbeitsschutzgesetz Zeitpunkt und
Inhalt der Unterweisung zu dokumentieren und von den Versicherten
durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Er hat diese Unterlagen
mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufzubewahren.
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