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3.2.4 Unterweisung

3.2.4.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 PSA-Benutzungsverordnung

dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung

vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt

nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch

einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und

praktischen Übungen unterwiesen werden.

Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete

Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für

diesen Zweck besitzt.

Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, die z.B. bei

Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen,

Herstellern von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig

(mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet wurden.

Dabei werden Aus- und Fortbildung dokumentiert.

Der Unternehmer hat nach § 6 Arbeitsschutzgesetz Zeitpunkt und

Inhalt der Unterweisung zu dokumentieren und von den Versicherten

durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Er hat diese Unterlagen

mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufzubewahren.


 
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