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3.2.4.2
Träger von Filtergeräten

3.2.4.2.1 Theoretische Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Filtergeräten

eine theoretische Unterweisung erhalten, die – soweit zutreffend

– folgende Themen umfasst:

• Zweck des Atemschutzes,

• Regelwerke für Atemschutz, Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung)

des Herstellers,

• Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden

Schadstoffe,

• Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,

• Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,

• Belastung durch Atemschutzgeräte,

• Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte,

• Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter

Filter,

• Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen

Gebrauchs,

• Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung

des Geruchs- und Geschmacksinnes),

• Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur,

Reinigung,

• Entsorgung.


3.2.4.2.2
Praktische Übungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Abschluss

der theoretischen Unterweisung eine Trageübung mit angelegtem

Filtergerät unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen

durchgeführt wird. Hierzu gehören unter anderem das

Anlegen des Gerätes, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses

und Gewöhnungsübungen.


3.2.4.2.3
Dauer der Unterweisung

Für die Dauer der Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca.

2 Stunden vorzusehen. Die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung

richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes.

Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann

verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig, etwa monatlich

benutzt werden.


 
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