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3.2.4.2 Träger von Filtergeräten
3.2.4.2.1 Theoretische Unterweisung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Filtergeräten
eine theoretische Unterweisung erhalten, die – soweit zutreffend
– folgende Themen umfasst:
• Zweck des Atemschutzes,
• Regelwerke für Atemschutz, Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung)
des Herstellers,
• Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden
Schadstoffe,
• Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
• Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,
• Belastung durch Atemschutzgeräte,
• Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte,
• Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter
Filter,
• Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen
Gebrauchs,
• Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung
des Geruchs- und Geschmacksinnes),
• Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur,
Reinigung,
• Entsorgung.
3.2.4.2.2 Praktische Übungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Abschluss
der theoretischen Unterweisung eine Trageübung mit angelegtem
Filtergerät unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen
durchgeführt wird. Hierzu gehören unter anderem das
Anlegen des Gerätes, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses
und Gewöhnungsübungen.
3.2.4.2.3 Dauer der Unterweisung
Für die Dauer der Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca.
2 Stunden vorzusehen. Die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung
richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes.
Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann
verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig, etwa monatlich
benutzt werden.
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