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3.2.4.4 Mit Atemschutz zur Flucht oder Selbstrettung ausgerüstete
Personen
3.2.4.4.1 Theoretische Unterweisung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Geräten
zur Selbstrettung eine theoretische Unterweisung erhalten, die –
soweit zutreffend – folgende Themen umfasst:
– Zweck des Atemschutzes,
– Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
– Information über die in Betracht kommenden Schadstoffe und
deren Wirkung,
– Auswirkungen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
– Atmung des Menschen,
– Aufbau und Wirkungsweise des vorgesehenen Selbstretters,
– Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer,
– Bereithalten, Behandeln und Kontrolle der Einsatzbereitschaft
der Geräte,
– Anlegen des vorgesehenen Selbstretters, Notwendigkeit, Zeitpunkt,
– Verhalten bei der Selbstrettung.
3.2.4.4.2 Praktische Übungen
Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung ist mit Ernstfalloder
Übungsgeräten das Öffnen und das richtige Anlegen der Geräte
zur Selbstrettung solange zu üben, bis den Teilnehmern die
notwendigen Handgriffe geläufig sind. Anschließend sind mit angelegtem
Atemschutzgerät Bewegungsübungen durchzuführen, z.B.
Kniebeugen, Treppensteigen.
3.2.4.4.3 Dauer der Unterweisung
Erfahrungsgemäß beträgt die Dauer der Erstunterweisung für Träger
von frei tragbaren Isoliergeräten mindestens eine Stunde. Für
Filtergerätträger kann sie je nach Art des Gerätes kürzer sein. Die
Wiederholungsunterweisung ist in mindestens jährlichem Abstand
durchzuführen.
3.2.5 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern
Bei speziellen Arbeitseinsätzen mit Isoliergeräten können in Abhängigkeit
von den bestehenden Gefährdungen zur Sicherung des
Gerätträgers z.B. folgende Maßnahmen erforderlich sein:
– Ein Sicherungsposten beobachtet von außerhalb des Gefahrbereiches
die Gerätträger oder bleibt mit ihnen auf andere Weise in
Verbindung, z.B. Sicherheitsleine, Rufverbindung, Funk, Telefon.
– Der Sicherungsposten muss, ohne seinen Standort zu verlassen,
Hilfe herbeirufen können.
– In besonderen Fällen sind ein oder mehrere Sicherungsposten
mit griffbereitem, frei tragbarem Isoliergerät außerhalb des Gefahrbereiches
erforderlich. Der Einsatz ist im Einzelfall (Erlaubnisschein)
festzulegen.
– Bei Notfalleinsätzen ist truppweise vorzugehen und ein Reservetrupp
bereitzustellen.
Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen gelten besondere
Bestimmungen; siehe BG-Regel „Arbeiten in Behältern
und engen Räumen“ (BGR 117).
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