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3.2.4.4
Mit Atemschutz zur Flucht oder Selbstrettung ausgerüstete

Personen


3.2.4.4.1
Theoretische Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Geräten

zur Selbstrettung eine theoretische Unterweisung erhalten, die –

soweit zutreffend – folgende Themen umfasst:

– Zweck des Atemschutzes,

– Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,

– Information über die in Betracht kommenden Schadstoffe und

deren Wirkung,

– Auswirkungen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,

– Atmung des Menschen,

– Aufbau und Wirkungsweise des vorgesehenen Selbstretters,

– Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer,

– Bereithalten, Behandeln und Kontrolle der Einsatzbereitschaft

der Geräte,

– Anlegen des vorgesehenen Selbstretters, Notwendigkeit, Zeitpunkt,

– Verhalten bei der Selbstrettung.


3.2.4.4.2
Praktische Übungen

Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung ist mit Ernstfalloder

Übungsgeräten das Öffnen und das richtige Anlegen der Geräte

zur Selbstrettung solange zu üben, bis den Teilnehmern die

notwendigen Handgriffe geläufig sind. Anschließend sind mit angelegtem

Atemschutzgerät Bewegungsübungen durchzuführen, z.B.

Kniebeugen, Treppensteigen.


3.2.4.4.3
Dauer der Unterweisung

Erfahrungsgemäß beträgt die Dauer der Erstunterweisung für Träger

von frei tragbaren Isoliergeräten mindestens eine Stunde. Für

Filtergerätträger kann sie je nach Art des Gerätes kürzer sein. Die

Wiederholungsunterweisung ist in mindestens jährlichem Abstand

durchzuführen.


3.2.5
Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern

Bei speziellen Arbeitseinsätzen mit Isoliergeräten können in Abhängigkeit

von den bestehenden Gefährdungen zur Sicherung des

Gerätträgers z.B. folgende Maßnahmen erforderlich sein:

– Ein Sicherungsposten beobachtet von außerhalb des Gefahrbereiches

die Gerätträger oder bleibt mit ihnen auf andere Weise in

Verbindung, z.B. Sicherheitsleine, Rufverbindung, Funk, Telefon.

– Der Sicherungsposten muss, ohne seinen Standort zu verlassen,

Hilfe herbeirufen können.

– In besonderen Fällen sind ein oder mehrere Sicherungsposten

mit griffbereitem, frei tragbarem Isoliergerät außerhalb des Gefahrbereiches

erforderlich. Der Einsatz ist im Einzelfall (Erlaubnisschein)

festzulegen.

– Bei Notfalleinsätzen ist truppweise vorzugehen und ein Reservetrupp

bereitzustellen.

Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen gelten besondere

Bestimmungen; siehe BG-Regel „Arbeiten in Behältern

und engen Räumen“ (BGR 117).


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