Die Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NW
(Landesprüfungsamt), ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen
sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig
drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten
teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen
und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das
Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht
angerechnet.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und
praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften
und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer
Erkenntnisse.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem
Muster der