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Wie und an wen muß die Teilnahme an einer Fortbildung für Desinfektoren in NRW gemeldet werden? Drucken E-Mail
In Nordrhein-Westfalen gibt es spezielle Regelungen über die Desinfektorenfortbildung. Hierzu gehören
- die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zugelassener Ausbildungsstätten (Anmerkung: die DSM ist zugelasssen) und
- die Pflicht, den jeweiligen Fortbildungsnachweis dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Es handelt sich hierbei um das
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 103455
400025 Düsseldorf.

Hausanschrift:
Erkrather Strasse 339
40231 Düsseldorf

Nachfolgend die wesentlichen Textauszüge:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Vom 24. April 2005

[...]

§ 2

Zuständigkeit

Die Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NW

(Landesprüfungsamt), ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen

sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.

[...]

3. Abschnitt

Fortbildung

§ 16

Fortbildung

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig

drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten

teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen

und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn

ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das

Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht

angerechnet.

(2) Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und

praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften

und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer

Erkenntnisse.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem

Muster der
Anlage 4 bescheinigt.

(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.

Wird der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten

Fristen erbracht, entzieht das Landesprüfungsamt die staatliche Anerkennung als Desinfektorin/

Desinfektor.

[...]

4. Abschnitt

Gebühren

§ 17

Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren beträgt

700 Euro. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Ausstellung der Urkunde über

die staatliche Anerkennung als Desinfektorin/Desinfektor beträgt 103 Euro. Die Gebühr für die Registrierung

der Fortbildungsnachweise und die Überwachung der Fortbildungspflicht der Desinfektorenausbildung

beträgt 20 Euro. Die Gebühr für die Prüfung des Ausbildungsstandes nach § 18 Abs. 3 beträgt

150 Euro. Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG

NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 
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