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Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten - Rahmenbedingungen für ein einheitliches Verwaltungshandeln

Im Jahre 2001 beschlossen die Gesundheits- und die Arbeitsministerkonferenz, ein Gremium einzurichten, das sich mit Problemen des Vollzuges des Medizinprodukterechtes beschäftigt und hier insbesondere eine Koordination der Zusammenarbeit der Länder herbeiführen soll. Auf der Grundlage der gleich lautenden Beschlüsse der beiden Ministerkonferenzen konstituierte sich am 7. Januar 2002 in Bonn die Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP). Ihr gehören die mit den einschlägigen Fachaufgaben betrauten Referenten der Länder an.*


Am 16.09.2004 konstituierte sich eine Projektgruppe "RKI-BfArm-Empfehlung", die sich u.a mit den Anforderungen an Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte und an das mit der Aufbereitung beauftragte Personal befaßt.

In der Projektgruppe arbeiten Vertreter von elf Ländern, des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) an dem Ziel einer sachgerechten Umsetzung der Anforderungen des § 4 der MPBetreibV und infolge dessen der RKI-BfArM-Empfehlung.


Die AGMP hat auf ihrer 11. Sitzung am 12. und 13. März 2008 die "Empfehlung für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten" der Projektgruppe "RKI-BfArM-Empfehlung" verabschiedet**. Die veröffentlichte Empfehlung finden Sie unter http://www.zlg.de/download/MP/Empfehlg_.pdf.

Besonders wichtig sind die Anforderungen an die Personalqualifikation, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden


Übersicht über Anforderungen an Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte (AEMP) (im Übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften des Medizinprodukterechts und des Arbeitsschutzes)

Kategorie der AEMP

A

B

C

Einstufung der aufzubereitenden MP

Unkritisch a),

Semikritisch A, Kritisch A

(Unkritisch a), Semikritisch A, Kritisch A sowie insbesondere:)

Semikritisch B, Kritisch B

Semikritisch B, Kritisch B

(Alle Gruppen sowie insbesondere:)

Kritisch C


Qualifikation des Personals nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV

bei Personal ohne einschlägige Berufsausbildung: Sachkenntnis durch Qualifikation in Anlehnung an Inhalt und Umfang des Lehrganges Fachkunde I der DGSV;

bei Personal mit Nachweis einer einschlägigen Ausbildung: Sachkenntnis in Abhängigkeit von praktischer Tätigkeit und MP-Spektrum b)

Semikritisch B: fachspezifische Sachkunde (z.B. Endoskopie)

Kritisch B: ZSVA: Sachkenntnis entsprechend Leitung: Fachkunde III, ggf. Fachkunde II Schichtleitung: Fachkunde II Mitarbeiter: mindestens Fachkunde I der DGSV

Facharztpraxen: Sachkenntnis bei eingeschränktem MP-Spektrum b)

Sachkenntnis bei eingeschränktem MP-Spektrum b)

Kritisch C:

Fachkundiger Qualitätsmanager


Sachkenntnis entsprechend

Leitung und Stv.: Fachkunde III


Schichtleitung:
Fachkunde II

Mitarbeiter unreiner Bereich:

Fachkunde I und II


Mitarbeiter Packzone: 

Fachkunde II der DGSV

______________
*http://www.zlg.de/cms.php?mapid=332
**http://www.zlg.de/cms.php?mapid=27
 
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