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Raumdesinfektion - müssen Hilfskräfte einen Sachkundelehrgang absolvieren? Drucken E-Mail
Die Sachkunde kann nur in einem speziellen, staatlich anerkannten Lehrgang erworben werden, dem Sachkundelehrgang nach TRGS 522. Hilfskräfte müssen nun also ebenfalls diesen Lehrgang absolviert und die Prüfung bestanden haben, wenn sie bei der Raumdesinfektion eingesetzt werden sollen. Wir möchten Sie über unsere nächsten Termine für Raumdesinfektionslehrgänge informieren:

Sachkundelehrgang (3 Tage) 
(Staatl. anerkannt)
Bad Kreuznach 
Dresden
Bad Kreuznach

15.04. bis 17.04.2009
19.10. bis 21.10.2009
12.08. bis 14.08.2009


Unverändert wird für Befähigungsscheininhaber der Besuch einer Fortbildung gefordert und zwar immer dann, wenn der Befähigungsscheines verlängert werden muß.

Fortbildungslehrgang (1 Tag) 
(Staatl. anerkannt)
Bad Kreuznach 
Dresden
Bad Kreuznach

17.04.2009
19.10.2009

06.11.2009

Zur Erlangung des Befähigungsscheines muß die Teilnahme an 4 Raumdesinfektionen nachgewiesen werden. Das kann entweder durch die Teilnahme an Raumdesinfektionen in der betrieblichen Praxis erfolgen oder durch die Teilnahme an einem Praxislehrgang. 

Für die Verlängerung des Befähigungsscheines wird ebenfalls ein Praxisnachweis gefordert, und zwar der Nachweis der Teilnahme an mindestens einer Raumdesinfektion in den letzten 2 Jahren vor Verlängerung des Befähigungsscheines oder alle 2 Jahre während der Laufzeit des Befähigungsscheines.

Praxislehrgang 4 Raum- 
desinfektionen
(1 Tag) 
zur praktischen Übung
der Raumdesinfektion
Wiesbaden 
Wiesbaden

18.04.2009
08.11.2008

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Anwendungsbeispiele der Raumdesinfektion:
  • in der Medizin bei Tuberkulose, Milzbrand und hochkontagiösen, aerogen übertragbaren Infektionskrankheiten (bestimmte virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pocken, Pest)
  • in der Tierhaltung zur Stalldesinfektion, Bruteierbegasung u.a.m.
  • in der Pharmazie und im Lebensmittelbereich zur Keimzahlminderung

Gefahrstoffverordnung, Anhang III Nr. 5, 5.4.2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen  nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die  erforderliche Erfahrung zu erlangen.


 
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