Es gibt keine gesetzliche Regelung, die fordern würde, dass bestimmte Desinfektionen ausschließlich durch Desinfektoren erfolgen. Allerdings wird in zahlreichen Vorschriften eine spezielle Sachkunde für Desinfektionen gefordert, die man durch die Ausbildung zum Geprüften Desinfektor nachweisen kann. Beispiele:
§ 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 (z.B. Desinfektionen, Anm. d. V.) besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.
Kap. 5.2 der Unfallverhütungsvorschrift BGR 206 „Desinfektion“
Die fachliche Eignung (für Scheuer- und Wischdesinfektion) kann auch angenommen werden, wenn mindestens ein erfolgreicher Abschluß einer Qualifikation als Desinfektor nachgewiesen werden kann. Wird im Gesundheitsdienst eine Fremdfirma mit Arbeiten zur Scheuer-/Wischdesinfektion beauftragt, muß mindestens die Objektleitung fachlich geeignet sein.
Ziff. 4.1.2.1 der BGR 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Der Unternehmer darf Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser BG-Regel nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden. Fachlich geeignet sind ... z.B. ... Desinfektoren ...
Ziff. 4.1.2.1 der TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRBA* nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden. Fachlich geeignet sind ... z.B. ... Desinfektoren ...
* Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Arbeitsbereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen oder Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden
Ziffer 7.3 der TRGS 522 - Raumdesinfektion
Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Nummer 5.1 Ziff. 3 in Verbindung mit Nummer 5.4 sind. Im medizinischen Bereich sollen nur Personen eingesetzt werden, die den Nachweis der Sachkunde auch durch die Anerkennung als staatlich geprüfter Desinfektor erbracht haben.